Das Sozialgesetzbuch schreibt vor, dass Unternehmen automatisch der Berufsgenossenschaft angehören, die für ihre Branche zuständig ist. Mit der Behauptung, diese Gesetzeslage verstoße gegen höherrangiges Europarecht hatte eine Reihe von Unternehmen vor nahezu allen deutschen Sozialgerichten geklagt. Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen legte die Frage der Vereinbarkeit des Monopols mit europäischem Recht schließlich dem EuGH vor. Dieser verneinte einen Verstoß gegen europäisches Wettbewerbsrecht und gab Hinweise zur Auslegung der europäischen Dienstleistungsfreiheit.

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Ob das Monopol verhältnismäßig und damit gerechtfertigt sei, müsse entsprechend der Aufgabenverteilung zwischen europäischem und nationalem Gericht das vorlegende LSG prüfen. Das LSG holte im weiteren Verfahren ein wirtschaftswissenschaftliches Gutachten ein, das die Auffassung von Bundesarbeitsministerium und Berufsgenossenschaften bestätigte. Nunmehr hat der Senat des LSG entschieden, dass die Regelung des Sozialgesetzbuchs europarechtskonform ist. Zum selben Ergebnis war bereits zuvor das Bundessozialgericht in drei Parallelfällen gekommen.

"Berufsgenossenschaften und Unfallkassen begrüßen dieses Urteil", sagte der Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Dr. Joachim Breuer, in Berlin. "Wir freuen uns, dass nach gut einem Jahrzehnt ein Schlussstrich unter diesen Rechtsstreit gezogen werden kann."
Mit den Urteilsgründen wird in circa drei bis vier Monaten gerechnet.