Die bloße Änderung des Namens oder der Firma eines Gläubigers steht der gerichtlich beschlossenen Zwangsvollstreckung eines Schuldners jedenfalls dann nicht im Wege, wenn dessen Personenidentität zweifelsfrei nachgewiesen ist. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden (Az. I ZB 93/10).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, betraf der Namensstreit die frühere Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG. Diese hatte sich gemäß einem Beschluss der Hauptversammlung nunmehr als UniCredit Bank AG ins Handelsregister eintragen lassen. Das nahm eine Schuldnerin zum Vorwand, die gemäß einer Grundschuldbestellungsurkunde von Anfang der 90er Jahre jetzt anberaumte Zwangsvollstreckung durch die Bank zu torpedieren. Schließlich müsse das Geldinstitut mit dem neuen Namen erst einmal seine Rechtsnachfolge beweisen und dann versuchen, sich einen neuen vollstreckbaren Titel unter der neuen Firmierung zu beschaffen.

Nach Auffassung von Deutschlands obersten Bundesrichtern ein klarer Trugschluss. "Ein Gläubiger, der nach einer inzwischen erfolgten Namensänderung die Zwangsvollstreckung eines Schuldners weiterbetreibt, bedarf nur dann einer neuen vollstreckbaren Ausfertigung, wenn seine Identität nicht eindeutig zweifelsfrei festgestellt werden kann", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Karlsruher Richterspruch.

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Zumal die Titel-Inhaberin hier gar nicht die Rechtsnachfolgerin der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG ist, sondern dieselbe juristische Person, die lediglich ihre Firma bzw. den Namen geändert hat. Womit die Identität offenkundig ist.