Sie ist laut dem dafür zuständigen Montrealer Übereinkommen nur für eine Verletzung im Zusammenhang mit einer Luftbeförderung verantwortlich, wenn sich der Passagier bereits in ihrer Obhut befindet. Denn allein dann ist die Fluggesellschaft tatsächlich in der Lage, die typischen mit einer Luftbeförderung zusammenhängenden Schäden zu verhindern. Darauf hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil das Landgericht Köln hingewiesen (Az. 8 O 257/10).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ereignete sich das Malheur an Bord eines Elektrocaddys auf dem Brüsseler National-Flughafen. Die betroffene Frau aus Frankfurt am Main war auf dem Rückflug von einer Tagung. Dort hatte sie eine gehbehinderte Bekannte kennengelernt, für die sie nun nach dem gemeinsamen Einchecken am Flughafenschalter um eine Transportmöglichkeit zum Abflug-Terminal bat. Woraufhin für die Beiden der offene Caddy organisiert wurde. Bei der Durchfahrt durch die Gate-Ausfahrt schloss sich aber plötzlich die automatische Flügeltür und verletzte die Frau, die auf der rechten Seite des Caddys sitzend ihre Beine hatte heraushängen lassen, erheblich. Nach dem fehlgeschlagenen Versuch, den Brüsseler Flughafenbetreiber für den Unfall haftbar zu machen, wollte die Verunglückte nun unter Berufung auf das Montrealer Luftbeförderungsabkommen den Schaden an Leib und Gesundheit von der deutschen Fluggesellschaft ersetzt haben.

Allerdings zu Unrecht, wie die Kölner Richter betonten. "Laut dem internationalen Luftfahrtabkommen ist nämlich nur der Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender an Bord eines Flugzeuges oder beim Ein- und Aussteigen getötet oder körperlich verletzt wird", erklärt Rechtsanwältin Dr. Sonja Tiedtke (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Das strittige Unglück steht jedoch mit keiner luftfahrtypischen Gefahr im Zusammenhang. Der Unfall erfolgte hier nicht auf dem Rollfeld, sondern noch innerhalb des Flughafens - und zwar auf einem Elektrocaddy, was unbestreitbar nicht zur typischen Personenbeförderung im Luftverkehr gehört.