Darauf weist die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) im Zusammenhang mit einer aktuellen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hin (Az. OVG 9 N 37.09).

Anzeige

In dem Rechtsstreit ging es um einen angeblich fast 30 Jahre zurückliegenden Kirchenaustritt. Der katholisch getaufte seinerzeitige DDR-Bürger will ihn damals seinem Gemeinde-Seelsorger gegenüber erklärt haben, was das zuständige Bistum jedoch bis heute vehement bestreitet. Damit aber weigert sich das Finanzamt, dem Mann - wie von ihm gefordert - die Kirchensteuer zu erlassen.

Und das laut dem Berliner Richterspruch zu Recht. "Die Kirchensteuerpflicht eines aus der Kirche Ausgetretenen entfällt erst dann, wenn die innerkirchliche Wirksamkeit des Kirchenaustritts zwischen der Kirche und dem Betroffenen außer Streit steht", erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die Situation. Die Kirchenverwaltung aber sieht sich außerstande, den behaupteten Austritt dokumentarisch nachzuvollziehen.

Anzeige

Von einer grundgesetzwidrigen "Zwangsmitgliedschaft" in der Kirche könne trotzdem nicht die Rede sein, da der Mann schon in der DDR nach dortigem Recht jederzeit seinen Kirchenaustritt in einem staatlichen Notariat problemlos hätte protokollieren lassen können. Zumindest aber stand ihm spätestens mit der Wiedervereinigung ein rechtssicheres staatliches Kirchenaustrittsverfahren offen, das er aber nicht genutzt hat.