Auch wenn sich dann der kriminalistische Anfangsverdacht als haltlos herausstellt und die polizeilichen Ermittlungen eingestellt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße entschieden (Az. 5 K 301/11).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war eine Frau aus der Südwestpfalz tot in einem Feld aufgefunden worden. Die Polizei und eine Homburger Rechtsmedizinerin nahmen vor Ort ihre Ermittlungen auf und kamen zu dem vorläufigen Schluss, dass ein Gewaltverbrechen an der Frau nicht ausgeschlossen sei. Daraufhin ordnete die diensthabende Staatsanwältin in Zweibrücken an, die Leiche zunächst von einem örtlichen Bestattungsinstitut in deren Räumen sicherstellen zu lassen und am Morgen zur Obduktion in die Gerichtsmedizin nach Homburg zu überführen.

Dort wurde dann auch festgestellt, dass es keine Anhaltspunkte für einen unnatürlichen Tod der Verstorbenen gibt. Woraufhin das zuständige Polizeipräsidium das Ermittlungsverfahren einstellte - und dem Witwer die Rechnung des Bestattungsinstituts für die Bergung und Überführung der Leiche in Höhe von 915,15 Euro zwecks Begleichung zuschickte. Wogegen dieser sich allerdings wehrte. Er sei höchstens bereit, die angemessenen und marktüblichen Kosten dafür zu tragen, die sich auf einen weit geringeren Betrag belaufen würden.

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Aber selbst das müsse er nicht einmal, urteilte das Verwaltungsgericht, denn der Kostenbescheid des Polizeipräsidiums Westpfalz sei bereits dem Grunde nach rechtswidrig. "Der Leichentransport zum Bestattungsinstitut in Zweibrücken hat nämlich strafrechtlichen und von der Staatsanwaltschaft angeordneten Zwecken gedient, weshalb die Kosten dafür der Staat zu tragen hat und diese nicht auf Grund einer polizeirechtlichen Vorschrift von den Hinterbliebenen eingefordert werden dürfen", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Zum Zeitpunkt der Anordnung der Überführung nach der Leichenschau habe das vorläufige Ermittlungsergebnis immer noch darin bestanden, ein Gewaltverbrechen nicht auszuschließen. Eine begründete Annahme, die erst nach der für den nächsten Morgen angeordneten Obduktion der Leiche hinfällig wurde.