Eilen die alarmierten Beamten nämlich zu vermeintlichen Tatort und finden den Kiosk unversehrt vor, muss der Betreiber der offenbar defekten Alarmanlage den Polizei-Einsatz aus eigener Tasche bezahlen. Darauf hat jetzt das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße bestanden (Az. 5 K 414/11).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, bekam die Polizeiinspektion im pfälzischen Landau in einer Augustnacht gegen 21.30 Uhr den Anruf eines Passanten, dass an einem Kiosk eine dort angebrachte rote Rundumalarmlampe in Betrieb sei. Einen Einbruch vermutend, rückte sofort eine zweiköpfige Streife aus. Die beiden Beamten fanden an Ort und Stelle aber nur alle Türen und Fenster des Kiosks ordnungsgemäß verschlossen und gesichert vor und zogen unverrichtete Dinge wieder ab. Was die Behörde aber nicht daran hinderte, dem Besitzer des Kiosks 120 Euro für den fehlgeschlagenen Einsatz in Rechnung zu stellen.

Und das zu Recht, wie das Verwaltungsgericht entschied. Eine solche Gebühr sähen die einschlägigen Vorschriften für Amtshandlungen der Polizei bei einer ungerechtfertigten Alarmierung nun mal vor. "Und wenn die Polizei die Ursache für einen Alarm durch eine Einbruchmeldeanlage nicht feststellen kann, gilt die Alarmierung eben als ungerechtfertigt", erklärt Rechtsanwältin Daniela Grünblatt-Sommerfeld (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

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Ein Alarm ohne erkennbaren Anlass ist laut dem Neustädter Richterspruch eine typische Erscheinung, die nicht - wie vom Kiosk-Besitzer vor Gericht versucht - als einmaliger und damit verzeihlicher technischer Defekt abgetan werden könne. Vor allem gäbe es keine sachliche Rechtfertigung, der Allgemeinheit die Kosten für den Fehlalarm aufzubürden.