Versicherung muss für fehlerhafte Beratung eines Maklers haften
Versicherer haften für die fehlerhafte Beratung und die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten beim Erwerb einer Kapitalanlage durch einen Versicherungsmakler. Das entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (12 U 173/10).
Im betreffenden Fall hatte sich ein Anleger im August 2001 zum Zwecke der Altersversorgung für ein aus drei Bausteinen bestehendes Anlagemodell entschieden. Der erste Baustein war ein Kredit über 83.333,00 Euro mit 10% Disagio. Dieser hatte eine Zinsfestschreibung für zehn Jahre und einer planmäßigen Darlehenstilgung nach 15 Jahren vorgesehen. Dieses Geld wurde gesplittet in eine Einmalanlage in eine britische Lebensversicherung und einen Investmentfonds mit zusätzlicher monatlicher Sparrate. Für den Kredit waren 5,05 Prozent jährlich fällig. Die monatlichen Beiträge in den Investmentfonds und die Zinsen für den Kredit sollten durch quartalsweise Ausschüttungen aus der Lebensversicherung gespeist werden. Der Kredit als Ganzes sollte am Ende durch die Lebensversicherung getilgt werden.
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Der Anleger hatte sich damals durch eine Beispielrechnung des Versicherungsmaklers beeinflussen lassen. Dabei ging man von einer Rendite der Lebensversicherung in Höhe von 8,5 Prozent aus. Dies war gemessen an den vorangegangen Jahren eine durchaus „vorsichtige“ Rechnung. Da teilweise zweistellige Werte erreicht wurden. Doch hier machte der Versicherungsmakler einen entscheidenden Fehler. Denn bei der durch das Berechnungsprogramm der Versicherung gelieferten Beispielrechnung wurde nicht von Einmalanlagen ausgegangen, sondern von kontinuierlichen Einzahlungen. Des weiteren wurde die schlechtere Entwicklung der Lebensversicherung außer Acht gelassen.
Dass seine Anlageform nicht so optimal läuft, musste der Kläger zwei Jahre später feststellen. Denn nun wurde ihm aufgrund der damaligen Börsensituation von Entnahmen oder Teilauszahlungen aus den Versicherungen abgeraten. Dadurch hätte der Anleger den fälligen Zins und die monatlichen Einlagen in den Investmentfonds nicht bezahlen können.
Zum Zeitpunkt der Beratung im August 2001 gab es für den gewählten Investmentpool der Lebensversicherung noch keine offiziellen Vergangenheitsergebnisse. Für die im Pool befindlichen Tarife waren bis dahin weder Wertzuwächse in zweistelliger Höhe, noch die angebotenen 8,5 Prozent jährlich erreicht worden. Von den tatsächlichen Werten erfuhr der Anleger erst im Jahr 2007 und legte daraufhin Klage ein.
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Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied nun für den Kläger. Die Werbung mit den Vergangenheitsrenditen sei in diesem Fall irreführend gewesen. Denn sie ginge von Versicherungsverträgen mit monatlichen Einzahlungen und nur einmaliger Auszahlung bei Ablauf aus. Die Anlage des Klägers beinhaltete jedoch eine Einmaleinzahlung und monatliche Ausschüttungen. Zudem sei durch ein stark unterschiedliches Inflationsniveau in Deutschland und Großbritannien der erwirtschaftete Überschuss aus vergangenen Jahren nicht mit den Werten zum Abschlusszeitpunktes vergleichbar gewesen.