Versicherer dürfen Leistungen nach verschlafener Bedingungsanpassung nicht kürzen
Einige Versicherer wollen Kosten sparen und haben ihre Bedingungen nach der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes nicht angepasst. Nun hat sich heute der Bundesgerichtshof mit diesem Rechtsproblem beschäftigt (Az. IV ZR 199/10).
Denn die alten Verträge sahen vor, dass der Versicherte komplett leer ausgeht, wenn er seinen vertraglichen „Pflichten“ nicht nachkommt. Nach neuem Recht darf die Leistung nur reduziert werden. Thorsten Rudnik, Vorstandsmitglied des Bundes der Versicherten (BdV): „Die Richter haben ein versicherungsnehmerfreundliches Urteil gesprochen. Versicherer, die die Anpassung der Bedingungen verschlafen haben, können sich nicht auf die Verletzung so genannter vertraglicher Obliegenheiten berufen.“
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Betroffen sind Policen aus der Zeit von vor dem 1. Januar 2008, deren Bedingungen nicht bis zum 1. Januar 2009 an das neue Versicherungsvertragsgesetz angepasst worden sind. Früher bekam der Versicherungsnehmer gar keine Leistung, wenn er seine vertraglichen Obliegenheiten verletzt hatte. Das neue Versicherungsvertragsgesetz sieht vor, dass der Versicherer die Leistungen je nach Schwere der Schuld des Kunden nur noch kürzen darf. Thorsten Rudnik: „Diese neue Regelung ist für den Verbraucher deutlich günstiger.“
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die nicht angepassten Bedingungen dem neuen Recht widersprechen und die Klausel daher unwirksam ist. Thorsten Rudnik: „Der Versicherer darf das Verhalten des Versicherungsnehmers deshalb nicht sanktionieren. Der Vorwurf der Obliegenheitsverletzung läuft ins Leere.“ Die Richter aus Karlsruhe schlossen sich damit dem Oberlandesgericht Köln an (Az. 9 U 41/10).
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Der beklagte Wohngebäudeversicherer wollte für den Leitungswasserschaden vom Januar 2009 nur zur Hälfte aufkommen, weil die Heizungsanlage des leer stehenden Hauses nicht entleert und das Gebäude nicht regelmäßig kontrolliert wurde. Der Bundesgerichtshof hat den Fall an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen. Thorsten Rudnik: „Eine Unsicherheit bleibt jedoch: Die Richter müssen nun prüfen, ob der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat und der Versicherer eventuell aus diesem Grund die Leistung doch noch kürzen darf.“