Tücken der Werbung
Ein Urteil, über das der Versicherungsbote bereits im August berichtet hatte, geht aktuell durch die Medien: demnach sind die Werbebotschaften einer privaten Krankenversicherung unverbindlich. Eine Kundin darf sich nicht auf garantierte Leistungen eines Werbeprospektes berufen, wenn in den Versicherungsbedingungen etwas anderes steht.
Im verhandelten Fall schloss eine Klägerin eine private Krankenversicherung bei der Bayerischen Beamtenkasse München ab. Sie hatte sich auf ein Werbeprospekt verlassen, in dem offensiv mit einer Beitragsrückerstattung geworben wurde: „Attraktive Beitragsrückerstattung! Leistungsfreiheit bedeutet bares Geld für Sie. Sie erhalten drei Monatsbeiträge bereits nach dem ersten leistungsfreien Jahr.“ Doch obwohl die Kundin im ersten Beitragsjahr keine Leistung in Anspruch nahm, erhielt sie die versprochene Beitragsrückerstattung nicht. Der Versicherer verwies statt dessen auf die Finanzkrise 2008: wegen des geringeren Vermögens und Anlageertrages könne die Rückerstattung nun nicht mehr erbracht werden.
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Prospekthaftung nicht ausschlaggebend
Mit dieser Begründung wollte sich die Kundin jedoch nicht zufrieden geben, zumal sie ausdrücklich wegen des Versprechens einer Beitragsrückerstattung ihre Krankenversicherung gewechselt hatte. Und so reichte sie Klage vor dem Landgericht München ein, wobei sie sich auf eine „Prospekthaftung“ für derartige Werbeaussagen berief. Das Gericht entschied jedoch im Sinne des Versicherers: nicht die Werbeprospekte seien ausschlaggebend für die erbringenden Leistungen, sondern die Versicherungsbedingungen. Dort hieß es, die Höhe der Erstattung werde jährlich festgelegt und gelte nicht für alle Tarife (Az. 261 C 25225/10).
Imageschaden für Versicherer?
Der Gerichtsspruch war bereits im August diesen Jahres bekannt geworden (vgl.: Versicherung wegen irreführender Werbung verklagt), doch viele Medien griffen das Thema erst auf, nachdem die „Stiftung Warentest“ in der aktuellen Ausgabe ihrer Zeitschrift „Finanztest“ (11/2011) darüber berichtete. Der Imageschaden für Versicherungen und Vermittler könnte groß sein – geht doch von dem Urteil die Botschaft aus, dass den Werbeversprechungen der Versicherer nicht zu trauen ist.
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Makler hingegen werden sich darin bestätigt finden, dass vor allem die Versicherungsbedingungen für garantierte Leistungen relevant sind – und nicht die bunten Prospekte der Anbieter. Ein Wissen, das Kunden oftmals fehlt.