Vermieter muss Bewohnern nicht Zugang zur Wasseruhr gewähren
Ein Hausbesitzer ist nicht verpflichtet, seinen Mietern zu ermöglichen, die außerhalb ihrer Wohnungen installierten Wasserzähler selbst abzulesen.
Sie haben lediglich den rechtlichen Anspruch auf eine Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen. Mit dieser Begründung hat jetzt das Amtsgericht Kehl die Klage gegen eine Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen zurückgewiesen (Az. 3 C 20/10).
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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, wollten die Bewohner die Zahlung des erhöhten Entgelts verweigern, weil ihnen der Vermieter den ständigen Zugang zur Wasseruhr verwehre, die sich auf einem ihnen jetzt versperrten Nachbargrundstück befindet.
Was nach Auffassung des Amtsgerichts allerdings nicht gegen geltendes Gesetz verstößt. Zwar habe jeder Mieter ein Prüfungsrecht hinsichtlich der vom Vermieter abgerechneten Betriebskosten. "Doch dieses Prüfungsrecht erstreckt sich lediglich auf die Abrechnungsunterlagen", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
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Die Bewohner seien laut dem baden-württembergischen Richterspruch hinreichend dadurch geschützt, dass der Hausbesitzer die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der von ihm aufzunehmenden Messwerte trägt. Verweigert er bei einem konkreten Verdacht den Zugang zu den Messinstrumenten ohne vernünftigen Grund, würde dies dann im gegebenen Fall bei der Beweiswürdigung vor Gericht entsprechend zu seinen Lasten berücksichtigt werden.
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