Keine deutsche Fahrerlaubnis ohne Original-Geburtsurkunde
Wer eine Fahrerlaubnis ausgestellt bekommen will, muss dazu seine Geburtsdaten amtlich nachweisen. Legt zumindest ein Ausländer statt des Originals lediglich eine Kopie des geforderten Nachweises seiner Geburt vor, genügt dies nicht den gesetzlichen Anforderungen. Darauf hat jetzt das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hingewiesen (Az. 3 K 613/11.NW).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, beantragte ein irakischer Staatsbürger die Genehmigung zum Erhalt eines Führerscheins. Dazu reichte er die Kopie einer Geburtsurkunde nebst beglaubigter Übersetzung ein. Das Originaldokument wolle er nicht dem Postweg anvertrauen, können es aber vorlegen.
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Was ihm das Gericht allerdings nicht glaubte. Der Mann war nämlich schon bei seinem Asylantrag vor drei Jahren nur mit der Ablichtung einer Geburtsurkunde bei der Ausländerbehörde erschienen und ist den Beamten das Originaldokument bis heute schuldig geblieben. Die Echtheit der vorliegenden Kopie aber ist nicht nachprüfbar und weckt ernsthafte Zweifel. So trägt sie beispielsweise keine Unterschrift des Direktors der Geburtsklinik oder dessen Vertreters. Auch stimmen die Namen der Eltern nicht mit den Angaben überein, die der Asylbewerber seinerzeit beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gemacht hatte.
"Neben dem Namen des Betroffenen stellen der Tag und Ort seiner Geburt aber die wichtigsten Personenordnungsmerkmale für einen Führerschein dar", erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Nur wenn diese Daten zuverlässig vorliegen, kann auf das für die Erteilung der Fahrerlaubnis notwendige Mindestalter geschlossen werden. Außerdem ermöglichen erst diese Daten das zweifelsfreie Auffinden eines Fahrerlaubnis-Inhabers beim Zugriff auf das Bundes- und Verkehrszentralregister.