Wen es als Organspender dabei selbst erwischt, der hat trotz deutlicher Leistungsminderung keinen Anspruch auf eine Verletztenrente wegen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit. Das hat in einem aktuellen Urteil das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt bestimmt (Az. L 6 U 131/07).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, spendete der Betroffene als 54-jähriger die linke Niere seinem kranken Bruder. Die Organentnahme verlief zunächst erfolgreich, doch später stellten sich ständiges Unwohlsein und Kraftlosigkeit, innere Unruhe, Nervosität und Schlafstörungen sowie Schmerzen im Narbenbereich ein. Ein sozialmedizinisches Gutachten konstatierte eine Funktionsstörung der verbliebenen Niere mit "beginnender Retention". Der Patient sei in seinem Beruf als Maler auf Dauer nicht mehr einsatzfähig.

Für den Versicherungsträger und das Landessozialgericht aber keine ausreichende Rechtsgrundlage, die geforderte Erwerbsminderungsrente oder andere Leistungen zu zahlen. Es läge gar kein Unfall vor, der einzig erkennbare Eingriff in den Körper und damit die versicherte Tätigkeit des Mannes sei die Operation gewesen, welche für sich betrachtet ja komplikationslos verlaufen wäre. "Denn die für die Anerkennung als Unfall notwendige Einwirkung von außen scheidet aus, wenn das Geschehen auf einem Willensentschluss des Versicherten beruht", erklärt Rechtsanwalt Alexander P. Taubitz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die vertrackte juristische Situation. Wegen der vorherigen Aufklärung des Patienten und dessen Einwilligung fehle es laut Hallenser Richterspruch nämlich "an der den Unfallbegriff prägenden Unfreiwilligkeit und Unvorhersehbarkeit".