Abbuchungen trotz Einzugsermächtigung gestoppt
Ein Gläubiger darf trotz Einzugsermächtigung nicht über das Konto eines Schuldners verfügen. Erst die nachträgliche Zustimmung des Zahlungspflichtigen begründet die Berechtigung zur Einlösung der Lastschriften vom Schuldner-Konto. Der Widerspruch gegen eine solche Abbuchung ist unwiderruflich. Darauf hat jetzt der Bundesgerichtshof hingewiesen (Az. IX ZR 115/10).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ging es in der Auseinandersetzung um ausstehende Zahlungen für gelieferte Baustoffe in insgesamt fünfstelliger Höhe. Die laufenden Rechnungen wurden vereinbarungsgemäß nicht per Abbuchungsauftrag beglichen, sondern per Einzugsermächtigung. Als die Abnehmerin in Konkurs gegangen war, widersprach der Insolvenzverwalter aber allen noch ausstehenden Lastschriften und verhinderte damit deren Abbuchung. Wodurch sich die Lieferanten um ihr Geld geprellt sahen und dagegen klagten.
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Zu Unrecht allerdings, wie Deutschlands oberste Bundesrichter betonten. "Eine Einzugsermächtigung erlaubt einem Gläubiger noch nicht den automatischen Zugriff auf das Konto seines Schuldners. Sie gestattet ihm lediglich die Nutzung des von der Kreditwirtschaft entwickelten technischen Verfahrens des Lastschrifteinzugs", erklärt Rechtsanwältin Dr. Sonja Tiedtke (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) das Karlsruher Urteil.
Die Einlösung einer Lastschrift wird von der Gläubigerbank immer im eigenen Namen vorgenommen und ist erst durch die nachträgliche Zustimmung des Schuldners gegenüber seiner kontoführenden Bank legitimiert. Im Unterschied übrigens zu einem Abbuchungsauftrag, wo diese Genehmigung von Anfang an die Stelle einer Inhaber-Weisung tritt.
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Insofern ist die Schuldner-Bank hier an den Widerspruch des Insolvenzverwalters gebunden und darf die geforderten Zahlungen nicht mehr ausführen.