Beim Schadensfreiheitsrabatt scheiden sich die Geister
Nach einer Scheidung teilen oft die Anwälte beider Parteien das Hab und Gut auf. Gemeinsame Versicherungen werden in der Regel gekündigt. Doch was passiert mit den Schadenfreiheitsrabatten in der Kfz-Versicherung.
Dieser Frage gingen die Richter des Oberlandesgerichts Hamm auf den Grund. Geklagt hatte eine Frau, die während der Ehe das Auto ihres Gatten nutzte. Dieser war Halter und Versicherungsnehmer. In all den Jahren war sie unfallfrei gefahren und hatte dadurch fleißig Schadensfreiheitsrabatte in der Kfz-Versicherung gesammelt.
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Nach der Trennung bekam die Frau das Auto. Nun wollte sie zudem noch die Schadenfreiheitsrabatte, die sie während der Ehe auf den Vertrag ihres Mannes angesammelt hatte.
Prinzipiell stehen Ehepartnern nach der Trennung die Schadenfreiheitsrabatte zu. Da der Schadensfreiheitsrabatt nur formal im Vermögen des einen Ehegatten entstanden ist, während der andere Ehegatte diesen durch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs erwirtschaftet hat.
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Im betreffenden Fall wiesen die Richter des Oberlandesgerichts Hamm die Klage der Frau ab (Akt.-Z.: 8 WF 105/11). Grundlage für einen Zuspruch der Schadenfreiheitsrabatte ist eine ausschließliche Nutzung des Fahrzeuges. Die Klägerin behauptete dagegen nur eine pauschale Nutzungsquote von 90 Prozent. Dies genügte den Richtern nicht für eine eindeutige Zuordnung des Fahrzeugs zur Antragstellerin.