Dafür ist unwichtig, dass die noch letzte bewohnte Wohnung bis zum bevorstehenden Auszug mit Wasser versorgt werden musste, eine separate Absperrung für die übrigen Gebäudeteile aber technisch nicht möglich war. Dann hätte der Hausbesitzer eben in einer besonders strengen Frostperiode die Beheizung des gesamten, ansonsten unbewohnten Hauses organisieren müssen, hat das Landgericht Essen entschieden (Az. 9 O 178/09).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, befinden sich in dem betroffenen Haus eine Gaststätte und vier Wohnungen. Bis auf eine Wohnung waren sie bereits leergezogen, als der letzte verbliebene Mieter nach einer besonders heftigen Kälteperiode in seinem Kellerraum an der Wand herablaufendes Wasser entdeckte. Wie sich herausstellte, war es in einer der leerstehenden Wohnungen im Dachgeschoss zum Rohrbruch gekommen. Den Zeitwertschaden in Höhe von 11.856,10 Euro wollte der Hauseigentümer nun von seinem Gebäudeversicherer ersetzt haben.

Die Versicherung zahlte allerdings nur 30 Prozent davon. Und das laut Essener Urteil zu Recht. Der Hausbesitzer habe grob fahrlässig eine Obliegenheitsverletzung begangen. "Und zwar in doppelter Hinsicht: einerseits hätte er die wasserführenden Anlagen in den nicht benutzten Gebäudeteilen absperren und andererseits das gesamte Haus in der kalten Jahreszeit beheizen müssen", erklärt Rechtsanwalt Alexander P. Taubitz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

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Gegen den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit lässt sich auch nicht einwenden, dass das Objekt durch den verbliebenen letzten Bewohner ja hinreichend überwacht und kontrolliert worden sei. Eine solche Kontrolle ist nur als Zusatzmaßnahme zur vertraglichen Verpflichtung anzusehen, wasserführende Leitungen für einzelne Gebäudeteile in speziellen Situationen abzusperren. Ging das hier aus technischen Gründen nicht, hätte eben das gesamte Haus zumindest während der Frostperiode beheizt werden müssen.