Banken unterstellen in der Regel, an missbräuchlichen Abbuchungen mittels Geldautomaten sei der Kontoinhaber selber schuld, weil ein Dritter nach Entwendung der Kreditkarte von der Geheimnummer nur wegen gemeinsamer Verwahrung mit der Karte Kenntnis erlangt haben könne.

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Für diese Behauptung muss das Geldinstitut zukünftig aber den konkreten Beweis erbringen, dass bei den umstrittenen Abhebungen tatsächlich die Originalkarte des Bankkunden und keine ohne Kenntnis des Inhabers nach dem kriminellen Abfangen der Daten gefertigte Kopie benutzt wurde. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof gefordert (Az. XI ZR 370/10). Nur dann spreche der typische Geschehensablauf dafür, dass die Kreditkarte des Kunden und die Geheimzahl verbotenerweise zusammen aufbewahrt wurden.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, waren an Hamburger Geldautomaten in einer einzigen Nacht insgesamt sechs Mal je 500 Euro von ein und demselben Konto abgehoben worden. Der Kontoinhaber erklärte, die Auszahlungen nicht veranlasst zu haben, und widersprach den Abbuchungen. Die Bank aber behauptete routinemäßig, der Betroffene habe seine Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der verwendeten PIN verletzt, und verweigerte die Rückzahlung der Gelder.

Allerdings zu Unrecht, wie Deutschlands oberste Bundesrichter betonten. "Das Geldinstitut darf in diesem Fall den Gesamtschaden von knapp 3.000 Euro schon allein deshalb nicht auf den Kunden abwälzen, weil der Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf maximal 1.000 Euro pro 24 Stunden begrenzt ist", erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos.

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Vor allem aber kann sich damit der Karteninhaber auf die ebenfalls in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Haftungsgrenze von gerade mal 50 Euro berufen. Womit sich der maximal in Frage kommende Betrag letztendlich auf Peanuts verringert. Und zwar laut Karlsruher Urteilsspruch unabhängig davon, ob der Bankkunde schuldhaft gehandelt hat oder nicht - wenn nämlich die die Karte ausstellende Bank ihrer Pflicht, die Einhaltung des Höchstbetrags zu sichern, nicht genügt hat.

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