Darauf hat jetzt der Bundesgerichtshof bestanden (Az. XII ZB 250/11). An der Autorenschaft und der Absicht der Richterin, eine volle Unterschrift zu leisten, bestehen hierbei keine berechtigten Zweifel.

Anzeige

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, begehrte ein Anwalt die Abänderung eines ergangenen Unterhaltsurteils, weil die Richterin das Verkündungsprotokoll nur mit einer so genannten Paraphe unterzeichnet habe - einem nicht als formgültige Unterschrift anzuerkennendem Namenskürzel.

Zwar ist ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, unter einem Gerichtsbeschluss tatsächlich nicht rechtswirksam. "Doch wenn an der Autorenschaft und der Absicht, eine volle Unterschrift zu leisten, keine Zweifel bestehen, ist ein großzügigerer Maßstab anzulegen", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer die Entscheidung der obersten Bundesrichter in dieser Familiensache.

Anzeige

Nach gefestigter Karlsruher Rechtsprechung genügt als rechtswirksame Unterschrift ein Schriftzug, der individuellen Charakter aufweist und ermöglicht, den Namen des Unterzeichnenden, wenn er bereits bekannt ist, zweifelsfrei aus dem Schriftbild herauszulesen. Die Unterschrift braucht nicht unbedingt lesbar zu sein, aber zumindest einzelne Buchstaben müssen - wie hier - erkennbar herausspringen, weil sonst das unabdingbare Merkmal einer Schrift fehlt. Im vorliegenden Fall macht das gesamte Erscheinungsbild zudem deutlich, dass offenbar eine volle Unterschriftsleistung von der Richterin wohl gewollt, aber eben nicht besonders gekonnt war.