Außerordentliche Kündigung des PKV-Vertrages doch möglich
Nach aktuellen Urteilen des BGH ist das "absolute Kündigungsverbot" für private Krankenversicherungsverträge gar nicht so absolut: Unter anderem im Fall von Dauerschuldverhältnissen darf der Versicherer den Vertrag beenden.
Noch Anfang November hatte das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) ein Berufungsverfahren zu möglichen Kündigungen privater Krankenversicherungsverträge zurückgewiesen und sich für die Absolutheit des Kündigungsverbotes nach § 206 Abs. 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ausgesprochen (versicherungsbote.de berichtete: ).
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Doch nach zwei aktuellen Urteilen des Bundesgerichtshofes (BGH) (Az. IV ZR 50/11, IV ZR 105/11) ist es nun gestattet, die private Krankheitskostenversicherungen in Ausnahmefällen zu kündigen.
Solch schwerwiegende Gründe hatte ein Versicherungsnehmer geliefert, der Rechnungen für Medikamente eingereicht hatte, die er nicht bezog. Das Versicherungsunternehmen hatte ihm dafür 3.813,21 EUR gezahlt. Die private Krankenversicherung war daraufhin berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In einem weiteren Fall war der Versicherungsnehmer bei einem Besuch eines Außendienstmitarbeiters einer Versicherungsgesellschaft diesem gegenüber tätlich geworden und hatte ihn bedroht. Aufgrund dessen kündigte der Versicherer dem Angreifer den Vertrag.
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Beide Kündigungen wären nach § 314 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) rechtens, so der BGH: Dauerschuldverhältnisse sowie die fehlende Zumutung eines Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses im Einzelfall seien triftige Gründe, das absolute Kündigungsverbot zu umgehen.