Hierfür muss der Trennungswille der beiden allerdings nach außen klar erkennbarer sein. Das hat jetzt das Landessozialgericht Hessen betont (Az. L 7 SO 194/09). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, betraf die Gerichtsentscheidung einen 68-jährigen Mann und seine zwei Jahre ältere Frau. Die Frau war an Alzheimer erkrankt und deswegen in einem Pflegeheim untergebracht worden. Einen Großteil der Kosten tragen Beihilfe und Pflegeversicherung. Doch den Rest von 1.800 Euro monatlich will der Sozialhilfeträger nicht auch noch übernehmen. Auf Grund des Vermögens der Eheleute läge keine weitere Hilfebedürftigkeit vor.

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Wogegen sich der Mann verwahrte. Durch den Heimaufenthalt seiner Frau lebe er von ihr getrennt, womit sein Einkommen und Vermögen für ihre eigenständige Unterbringung und Pflege prinzipiell nicht heranzuziehen sei.

Dem widersprachen jedoch die Richter. Ein nach außen erkennbarer Trennungswille des immerhin als Betreuer seiner Frau bestellten Mannes sei nicht feststellbar. "Sich von seiner Frau trennen und die Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft aufgeben zu wollen, hat der Zahlungsunwillige äußerst vage und erst ganz am Ende des Gerichtsverfahrens durchblicken lassen", erklärt Rechtsanwältin Daniela Grünblatt-Sommerfeld den Darmstädter Richterspruch. Wer zu später kommt, den bestraft jedoch das Leben. Zumal - so die Richter - überhaupt nicht belegt sei, dass das Vermögen dem Mann allein und nicht auch seiner Ehefrau gehöre.