Eine Kündigung des privaten Krankenversicherungsvertrags muss grundsätzlich in Schriftform erfolgen, d.h. das vor allem die eigenhändige Unterschrift des Versicherungsnehmers einzureichen ist. Sowohl Fax als auch E-Mail sind demnach keineswegs ausreichend, um die Kündigung rechtssicher zu vollziehen: Der Versicherer kann auf eine Original-Kündigung bestehen. Fast alle Versicherungsunternehmen haben entsprechende Hinweise in ihre Allgemeinen Vertragsbedingungen mit aufgenommen.

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Kündigungsfristen: Der richtige Zeitpunkt entscheidet

Grundlegend ist dabei, auf den korrekten Zeitpunkt einer Kündigung zu achten: Erfolgt eine solche wegen Beitragserhöhung, muss sie bis zum Zeitpunkt bzw. Wirksamwerden der Erhöhung vollzogen werden. Werden also die Prämien des Tarifs am 01.01.2012 höher, muss das entsprechende Schreiben zur Auflösung des Vertrages dem Vorversicherer bis zum 31. Dezember diesen Jahres vorliegen.

Soll der Vertrag aufgrund einer Steigerung des Selbstbehaltes oder Kürzungen von Leistungen beendet werden, ist dies innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung möglich. Das Kündigungsschreiben ist innerhalb des Monates an den Versicherer zu richten.

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Es gibt die gesetzliche Regelung nach § 193 BGB, die es gestattet, dass sich die Frist für Willenserklärungen verlängert, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonn- oder Feiertag fällt. Für Kündigungsfristen gilt diese Regelung jedoch ausdrücklich nicht, entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17.02.2005, Az. III ZR 172/04; OLG München).

PKV-Kündigung: Auf Nummer Sicher mit dem Original

Doppelversicherung vermeiden - Folgeversicherungsnachweis beachten

Seitens des Gesetzgebers gibt es im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) keine einheitliche Regelung, in welcher Form ein Nachweis über die künftige Versicherung, der sogenannte Folge- oder Nachversicherungsnachweis, beim Vorversicherer eingereicht werden muss. Wichtig ist dabei vor allem, dass dieser Nachweis innerhalb der Kündigungsfrist beim diesem eingegangen ist.

Es ist vor allem strittig, ob der Folgeversicherungsnachweis im Original beim vorherigen Versicherer eingehen muss. Nach Informationen, die versicherungsbote.de vorliegen, sei der PKV-Verband nicht dieser Ansicht. Der Versicherungsnehmer müsse lediglich nachweisen, dass er bzw. die versicherte Person ohne Unterbrechung versichert sei. Der Gesetzgeber wolle mit der Forderung, den entsprechenden Nachweis vorzulegen, vor allem erreichen, dass der Versicherungsschutz nahtlos gewährleistet ist. Dies könne auch mit einer Kopie der Bescheinigung gewährleistet werden.

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In jedem Fall sollte man sich mehrfach absichern und via E-Mail und Fax die korrekten Unterlagen einreichen. um eine Doppelversicherung zu vermeiden und sicherzugehen, dass der ehemalige Versicherer die Kündigungswirksamkeit auch bestätigt.

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