Kein Kindergeld für vom Vater ins Ausland entführte Kinder
Die staatliche Unterstützung des Kindergeldes ist nur dann möglich, wenn sich die Kinder dauerhaft in Deutschland aufhalten. In einem Gerichtsverfahren hatte kürzlich die Frage bestanden, ob das Kindergeld weitergezahlt wird, wenn die Kinder vom eigenen Vater über längere Zeit ins Ausland entführt worden sind.
Einer Mutter, deren Kinder schon vor über einem halben Jahrzehnt ins Ausland entführt wurden, ohne dass sie jemals wieder in Deutschland oder Europa aufgetaucht wären, steht kein Kindergeld seitens des deutschen Staates zu. Auch nicht, wenn die Kinder vor ihrer Entführung durch den eigenen Vater unbestreitbar in der Mutter die Hauptbezugsperson hatten und diese ihnen in ihrem Haus in der einstigen deutschen Heimat noch immer Zimmer für den Fall einer möglichen Rückkehr bereithält. Dies entschied kürzlich das Finanzgericht Hessen (Az. 3 K 1724/10).
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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte die Frau bis zum Verschwinden ihrer drei Kinder für diese staatliches Kindergeld erhalten. Als sie nunmehr - der Entführer und Vater der Kinder war inzwischen mit rechtskräftigem Strafbefehl zu einer sechsmonatigen Bewährung verurteilt worden - nach acht Jahren erneut die Zahlungen bei der Familienkasse beantragte, lehnte diese kategorisch die finanzielle Unterstützung ab.
Und das zu Recht, wie die Kasseler Finanzrichter betonten. "Die Kinder haben nämlich seit der Entführung ins Ausland bis heute keinen inländischen Wohnsitz - und das nun schon über viele Jahre hinweg", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Richterspruch. Da helfe auch kein Verweis auf die sonst recht großzügige Rechtsprechung, wo die Kinder stets jeweils nur wenige Monate nach solchen Entführungen wieder zu Hause gewesen seien.
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Laut Gesetz sei nur bis maximal sechs Monate nach dauerndem Verlassen des Landes von einer Beibehaltung des Wohnsitzes in Deutschland auszugehen - der unabdingbaren Voraussetzung für die Zahlung des staatlichen Kindergeldes. Zumal in diesem Fall auch keinerlei objektive Umstände zu erkennen wären, die ein Festhalten am Inlandswohnsitz für die ständig im Ausland lebenden und inzwischen immerhin 9, 15 und 18 Jahre alten Kinder rechtfertigen würden.