Erkrankung nach Grippeschutzimpfung ist kein Dienstunfall
Stellen sich nach der Grippeimpfung eines Polizisten bei dem Beamten gesundheitliche Komplikationen ein, so ist das noch lange kein Dienstunfall. Selbst wenn der Mann sich vom Polizeiarzt impfen ließ und diesen mit Billigung seines Reviervorgesetzten in der Dienstzeit aufgesucht hat.
So jedenfalls wurde es jetzt vom Oberverwaltungsgericht Saarland in einem nicht anfechtbaren Urteil entschieden (Az. 1 A 269/11). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, traten bei dem damaligen Polizeioberkommissar nach der umstrittenen Grippeimpfung Taubheitsgefühle, aber auch Kribbeln im rechten Arm und im rechten Bein und später Störungen der gesamten Motorik der rechten Körperseite auf. Nachdem eine orthopädische Behandlung keine Besserung brachte, wies ihn sein Hausarzt in eine renommierte neurologische Klinik ein, wo eine Kernspinaufnahme zweifelsfrei eine Rückenmarkentzündung aufdeckte, deren Eindämmung aber ohne durchschlagenden Erfolg blieb.
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Die Ursache für das gesundheitliche Malheur sah der Betroffene in der Grippeschutzimpfung und zeigte deshalb den gesamten Vorgang per Sofortmeldung als Dienstunfall an. Worauf sich sein Dienstherr allerdings nicht einlassen wollte. Und das zu Recht, wie die Saarlouiser Oberverwaltungsrichter in letzter Instanz bestätigten. Die Teilnahme an der Grippeschutzimpfung sei dem Beamten nicht dienstlich angeordnet, sondern lediglich aus Fürsorge angeboten worden. "Ein Dienstunfall liegt aber unter anderem nur dann vor, wenn das einen Körperschaden verursachende Ereignis in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer die Entscheidung. Bei einem Geschehen außerhalb von Dienstzeit und Dienstort ist dagegen in der Regel ein Zuordnung zum allein privaten Lebensbereich vorzunehmen.
Um sich impfen zu lassen, unterbrach der Kommissar in Abstimmung mit seinem damaligen Vorgesetzten seine dienstliche Tätigkeit und fuhr - zwar in Uniform und mit dem Dienstwagen - in die Räumlichkeiten des Polizeiarztes, die nicht mehr seinem Dienstort zuzurechnen sind. Vor allem aber stellt nach Auffassung des Gerichts das - wohl erlaubte - Aufsuchen eines Arztes während der Dienstzeit typischerweise weder eine Dienstaufgabe des Beamten dar, noch steht es mit einer solchen in engem Zusammenhang. Folglich gehört es zu dem nicht von einem Dienstunfall abgedeckten privaten Bereich des Polizisten.