Zumindest in Nordrhein-Westfalen, wo das Oberverwaltungsgericht in Münster jetzt die Erlaubnis für ein solches Doppelgewerbe versagt hat (Az. 12 B 507/11). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, wollte die Antragstellerin auf ihrem Hofgrundstück, wo auch fünf Hunde gehalten werden, teilweise ein Scheune für die zu betreuenden Kinder um- und ausbauen. Trotz der vorgesehenen völligen Neugestaltung der dann für die Kindertagespflege zu Verfügung stehenden Räumlichkeiten würde es damit aber nach Auffassung des Gerichts nicht zur Schaffung des geforderten kindgerechten Umfelds kommen.

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Es sei aller Lebenserfahrung nach nämlich nicht zu garantieren, dass sich die ausgewachsenen Hunde artwidrig in der laut Internetauftritt angebotenen Kinderbetreuungszeit von sechs Uhr morgens bis acht Uhr abends ausschließlich in dem für sie vorgesehenen Haupthaus aufhalten werden. Zumal es sich dabei um die Muttertiere einer Welpenzucht handelt, für deren geplante zwei bis drei Würfe pro Jahr auch ein Welpenbereich im Garten eingerichtet werden soll, wo sich parallel dazu die Tageskinder - zwar hinter einer Abtrennung - an der frischen Luft aufhalten werden.

"Damit jedoch lässt sich ein möglicherweise gefährlicher Kontakt zwischen den Tieren und den Kindern nicht mit der notwendigen Sicherheit vermeiden", erklärt Rechtsanwältin Jetta Kasper den Münsteraner Richterspruch. Wobei allein aufgrund der Anzahl der Hunde und des geringen Alters der zu betreuenden Kinder die Situation auch für eine erfahrene Hundehalterin außer Kontrolle geraten kann, sie sich zumindest nicht in vollem Umfang den Tagesgästen und deren Belangen wird widmen können.