Stark alkoholisierter Fußgänger ist an Kollision alleine schuld
Wer stockbetrunken ist, hat sich vom öffentlichen Verkehr fernzuhalten. Stürzt er beim Überqueren einer Straße und wird, bäuchlings mitten auf der nächtlichen Fahrbahn liegend, von einem Auto überrollt, tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs völlig hinter dem grob fahrlässigen Verkehrsverhalten des Fußgängers zurück.
Und der Verunglückte muss für den selbst verschuldeten Schaden alleine aufkommen. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (Az. 7 U 103/10).
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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte der betroffene Fußgänger beim Unfall 2,51 Promille Alkohol im Blut. Vorbeifahrende Zeugen hatten ihn noch auf allen Vieren aus dem Straßengraben herauskriechen sehen und die Leitstelle per Notruf alarmiert, dass sich eine volltrunkene Person auf der Fahrbahn befindet. Ganze 60 Sekunden später war das Malheur allerdings schon passiert: Ein Autofahrer konnte den dunkel gekleideten, auf die Straße gefallenen Betrunkenen in der Nacht nicht mehr rechtzeitig ausmachen und überfuhr ihn.
Dabei war der Autofahrer auf der gut ausgebauten, zum Unfallzeitpunkt trockenen Landstraße statt mit den zugelassenen 70 km/h sogar nur mit Tempo 50 unterwegs. Doch selbst bei normaler Reaktionsdauer hatte er laut Gutachter auf Grund des besonders schwer wahrzunehmenden, längs zur Fahrtrichtung liegenden Unfallopfers objektiv keine Chance, noch rechtzeitig anzuhalten. Womit von einem Verstoß gegen das Sichtfahrverbot keine Rede sein kann und die Richter die gesamte Schuld vielmehr dem betrunkenen Fußgänger zusprachen.
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"Der Beschuldigte hatte sich durch seine Trunkenheit beim Überqueren der Straße in leichtfertiger Weise selbst in erhebliche Gefahr begeben", erklärt die Schwabacher Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Während der Autofahrer dagegen nicht damit rechnen musste, dass mitten auf seinem Fahrstreifen ein Mensch liegen würde - verlief doch am Straßenrand klar sichtbar ein Rad- und Fußgängerweg und gab es im Bereich der Unfallstelle keine ausgewiesene Übergangsmöglichkeit für Fußgänger.