Ab dem 21. Dezember 2012 müssen alle Versicherungen einheitliche Tarife, so genannte "Unisex-Tarife", für Männer und Frauen anbieten. Vor allem für die private Krankenversicherung und die Lebensversicherung ist das ein herber Schlag. Bis dato wurden die Risiken von Männlein und Weiblein unterschiedlich bewertet. Da Frauen statistisch gesehen länger leben als Männer mussten sie in der Kranken- und Lebensversicherung deutlich höhere Prämien gezahlt werden. Sparen konnten Frauen dagegen in der KFZ-Versicherung, da sie im Schnitt deutlich weniger Unfälle als Männer verursachten.

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Zwischenzeitlich wurde sogar darüber diskutiert das Unisex-Urteil des Europäischen Gerichtshofes („EuGH: Geschlechtsspezifische Prämien diskriminierend und unzulässig“) auch auf Altverträge anzuwenden. Branchenexperten standen dem aber kritisch gegenüber und sahen durch die daraus resultierenden Prämienanpassungen die Wettbewerbsfähigkeit der ganzen Branche gefährdet. Die Umstellung der Bestandskunden auf Unisex-Tarife könnte nur durch eine Umverteilung der Alterungsrückstellungen im Wesentlichen von Männern zu Frauen innerhalb der Bestände gewährleistet werden. Rolf Bauer, Vorstandsvorsitzender der Continentale Krankenversicherung, hielt dies bereits im August für verfassungsrechtlich bedenklich („Continentale lehnt Eingriff in Kundenrechte ab“).

Nun ist es amtlich. Die Unisex-Tarife dürfen nur auf Neuverträge ab dem 21.12.2012 angewendet werden. Zu diesem Ergebnis kommt der renommierte Verfassungsrechtler Prof. Dr. Dr. Josef Isensee in einem Gutachten. Durch eine nachträgliche Änderung in Unisex-Tarife würde man aktiv in die Vertragsfreiheit und die Eigentumsgarantie von privaten Krankenversicherern und ihren Versicherten, in die Freiheit der Berufsausübung der Unternehmen und die Handlungsfreiheit der Kunden eingreifen. Das stellt einen Eingriff in die Grundrechte dar und ist damit verfassungsrechtlich nicht zulässig.

Verfassungsrechtlich zulässig sei ein solcher Eingriff nur dann, wenn übergeordnete Interessen vorlägen, so Prof. Dr. Dr. Isensee. Davon könne aber nicht die Rede sein, wenn es darum geht, dass einzelne Versicherer Bestandskunden in die Unisex-Tarife einbeziehen wollen. „Das ist ein partikulares, privates Interesse, das sich der Gesetzgeber nicht zu eigen machen darf, weil er ausschließlich dem Wohl der Allgemeinheit verpflichtet ist. Das private Interesse einzelner Anbieter, von kalkulatorischen und wettbewerblichen Risiken verschont zu bleiben, rechtfertigt nicht, die Vertragsfreiheit der Konkurrenten, auch nicht die der Versicherungsnehmer einzuschränken“, so der Verfassungsrechtler. Einzelnen Unternehmen die Risiken des Wettbewerbs zu ersparen und deren private Interessen zu sichern, sei kein Grund für den Eingriff in die Grundrechte aller privaten Krankenversicherer und aller Versicherten.

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Damit ist die Diskussion über Altverträge aber längst nicht beendet. Mit dem Inkrafttreten des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) am 18.8.2006 hätte die Gleichbehandlung in Betriebsrenten beachtet werden müssen („UNISEX: haben Frauen rückwirkend Anspruch auf mehr Betriebsrente?“). Denn unterschiedliche Tarife für Frauen und Männer stellen dieser Meinung folgend gerade im Bereich der betrieblichen Altersversorgung laut AGG eine rechtswidrige Geschlechterdiskriminierung dar. Benachteiligte Arbeitnehmerinnen könnten, bei einer niedrigeren Altersversorgung als das andere Geschlecht, einen Anspruch auf die vorenthaltene Leistung haben und somit die höheren Leistungen rückwirkend nachfordern.