Vom Stromlieferanten mit der Jahresabrechnung zurückerstattete Vorauszahlungen sind kein Einkommen. Zumindest nicht bei der rechtmäßigen Berechnung der Leistungen von Sozialhilfeempfängern. Darauf hat jetzt das Bundessozialgericht bestanden (Az. B 14 AS 186/10 R).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, wies die Jahres-Stromabrechnung einer 33-jährigen Frau, die mit ihrer Mutter in einer 3-Zimmer-Wohnung lebt, ein Guthaben von 164,35 Euro auf, das ihr bereits von den Stadtwerken überwiesen worden war. Die zuständige Sozialbehörde strich der Frau daraufhin im Rechnungsmonat das Arbeitslosengeld II um die Hälfte dieses "Einkommens", nämlich 82,17 Euro.

Zu Unrecht allerdings. Die Rückerstattung des Stromlieferanten ist laut Bundessozialgericht zwar eine "Einnahme", aber damit noch längst kein "Einkommen", das bei der Berechnung des Leistungsbetrages laut Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen wäre. "Stromkosten sind nämlich eine so genannte Regelleistung, die pauschal und unabhängig vom tatsächlichen Bedarf ausgezahlt wird", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) das Kasseler Urteil. Dabei handelt es sich um einen statistischen Mittelwert, und der Hilfebedürftige soll gerade über den Einsatz seiner Mittel selbst bestimmen und mit einer Einsparung etwa einen höheren Bedarf in einem anderen Lebensbereich in eigener Regie ausgleichen können.

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Im gravierenden Unterschied übrigens zu den Betriebs- und Heizkosten, für die die Sozialbehörde in der Tat nur die angefallenen Kosten bezahlt, während die Stromkosten dagegen in den Regelleistungen als Haushaltsenergie pauschaliert enthalten sind und nicht noch einmal gesondert abgerechnet werden.

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