Totenruhe ist verfassungsrechtlich geschützt
Die Totenruhe wird in Deutschland vom Grundgesetz geschützt. Es müssen deshalb schon sehr ernsthafte Gründe vorliegen, wenn die Umbettung der sterblichen Überreste eines Verstorbenen auf einen anderen Friedhof erfolgen soll. Allein der Umzug der die Begräbnisstätte pflegenden Verwandten in eine andere Stadt reicht dafür nicht aus. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin klargestellt (Az. 21 K 145.11).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein Enkel seine Großmutter in einem Urnengrab des städtischen Friedhofs in Berlin-Adlershof beisetzen lassen und für die Grabstätte dort ein 20-jähriges Nutzungsrecht erhalten. Nun beantragte er die Überführung der Urne nach Friesland, weil er selbst dorthin verzogen war und sich eine fremde Grabpflege im fernen Berlin finanziell nicht leisten könne. Schließlich habe ihn seine Großmutter am Sterbebett auch gebeten, ihr Grab selbst zu pflegen, solange er dazu körperlich in der Lage sei.
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Trotzdem widersprach das zuständige Friedhofsamt Treptow-Köpenick dem Antrag zur Urnen-Umbettung. Und erhielt jetzt dafür die verwaltungsgerichtliche Zustimmung. Dem Ansinnen wäre laut dem hauptstädtischen Richterspruch nur stattzugeben, wenn das Interesse des Enkels an der geplanten Umbettung der sterblichen Überreste seiner Großmutter die verfassungsrechtliche Totenruhe überwiegen würde.
"Hierunter fällt nach dem Berliner Friedhofsgesetz keine Sinnesänderung der Angehörigen betreffend der ursprünglichen Bestattung - aber auch nicht ein Umzug nur auf Grund veränderter Lebensumstände", erklärt Rechtsanwalt Bernd Beder (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Der Umzügler sei ja nicht aus gesundheitlichen Gründen an einem Besuch der bisherigen Grabstätte gehindert und habe das Gericht auch nicht davon überzeugen können, dass ihn die Kosten für die Fahrten nach Berlin und die Grabpflege existenziell ruinieren würden.