Verkehrswidriges Verhalten bedingt Mithaftung
Ist ein ausdrücklich als solcher vorgeschriebener Radweg nicht benutzbar, darf man nicht einfach auf den Radweg der gegenüberliegenden Straßenseite hinüberwechseln und dort weiterfahren.
Diese buchstäblich schmerzliche Erfahrung musste jetzt eine Radfahrerin machen, die nach einem solchen "Ausweichmanöver" mit einem sie nicht aus "falscher" Richtung erwartenden Pkw kollidierte und sich dabei erheblich verletzte. Wegen verkehrswidrigen Verhaltens hat das Oberlandesgericht Naumburg der Verunglückten sogar das Schmerzensgeld nebst Schadensersatz um die Hälfte gekürzt (Az. 1 U 74/11).
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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war die Frau wegen einer Baustelle auf den gegenüberliegenden Radweg an der linken Fahrbahnseite ausgewichen, der in dieser Fahrtrichtung aber nicht für den Fahrradverkehr freigegeben war. Dort geriet sie vor das Fahrzeug einer durch das unerwartete Auftauchen des Fahrrades überraschten Autofahrerin, stürzte dabei auf die Motorhaube des Wagens und wurde dann auf das Straßenpflaster zurückgeschleudert - mit erheblichen Verletzungen. Wofür sie allerdings jede Eigenschuld zurückwies, da ja der "zugelassene" Radweg auf der rechten Seite zum Unfallzeitpunkt unbestritten unpassierbar war.
Trotzdem hielten die Richter eine Mithaftung der verunglückten Radfahrerin in Höhe von 50 Prozent für rechtmäßig. "Ist nämlich rechts kein Radweg oder Seitenstreifen vorhanden bzw. wie in diesem Fall nicht passierbar, so hat ein Radfahrer laut eindeutiger Festlegung der Straßenverkehrsordnung auf der Fahrbahn möglichst weit rechts zu fahren und nicht etwa auf dem Radweg oder Seitenstreifen der linken Straßenseite", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) das Urteil. Insofern hat sich die Frau also eindeutig verkehrswidrig verhalten, in dem sie den linken Fahrradweg in falscher Fahrtrichtung benutzte.