Ein so genannter Negativattest nach der Kampfhundeverordnung sage nämlich nichts über das Reizverhalten des Tieres aus. Das hat jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt (Az. 10 B 10.2806). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ging es in der gerichtlichen Auseinandersetzung um einen Bullterrier. Der Rüde war auf Initiative seiner Herrin von einem Schachverständigen begutachtet worden. Der offizielle Wesenstest ergab, dass der Hund einen neugierig-interessierten, temperamentvollen, wesensoffenen und folgsamen Eindruck macht und keine gesteigert aggressive und gefährliche Kampfhundeeigenschaft aufweist. Er sei als "normal aggressives" Tier einzustufen, das sich "nur bei Angriffsattacken wehrhaft verteidigen" würde. Weshalb ihm auch unbedenklich ein so genanntes Negativzeugnis ausgestellt werden könnte. Was die Behörden allerdings nicht daran hinderte, den Hund mit amtlichem Bescheid unter Leinenzwang zu stellen.

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Und das zu Recht, wie Bayerns oberste Verwaltungsrichter betonten. "Andernfalls bestünde die konkrete Gefahr, dass durch das Tier die Unversehrtheit von Leib und Leben von Menschen sowie deren Eigentum verletzt werde", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold den Münchener Urteilsspruch. Zur allgemeinen Hundegefahr käme hier eine enorme Beißkraft, der kräftige Körperbau und das Temperament in Verbindung mit der Unvorhersehbarkeit der Reaktion des Tieres bei einem Fehlverhalten von anderen Hunden und Passanten hinzu.

Schließlich würden viele Menschen gerade innerhalb geschlossener Ortschaften das Verhalten eines so großen und massigen frei laufenden Hundes nicht richtig einschätzen. Und allein aus ihrer Angst heraus könnte es zu unkontrollierten Kettenreaktionen mit erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit der Beteiligten kommen. Dem ist nur mit einem Leinenzwang für das Tier angemessen zu begegnen.