Keine Beamtenrente für Witwe nach zu kurzer Ehe
Eine Witwenrente entfällt, wenn eine Beamten-Ehe nicht mindesten zwölf Monate angedauert hat. Vor allem aber sollte für den gesetzlichen Anspruch darauf die Eheschließung keine überstürzte Nottrauung gewesen sein. Das hat in einem aktuellen Urteil das Verwaltungsgericht Düsseldorf bekräftigt (Az. 23 K 6624/08).
Laut der Richter lässt sich bei einer Nottrauung eine unzulässige Versorgungsehe vermuten. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatten ein Polizist und seine Frau nur in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt. Zwar wollten beide - so die Frau vor Gericht - auch heiraten, aber die schon in allen Einzelheiten organisierte Hochzeit hätte seinerzeit aufgrund einer Darmkrebs-Erkrankung des Mannes verschoben werden müssen.
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Nach zunächst erfolgreicher Behandlung verschlechterte sich der Zustand des Mannes dann zusehends, und erst kurz vor dem letzten operativen Eingriff gaben sich beide noch schnell das Ja-Wort - während einer so genannten Nottrauung direkt im Universitätsklinikum. Als der Beamte neun Monate später schließlich verstorben war, beantragte die Witwe Hinterbliebenenbezüge beim Landesamt für Besoldung und Versorgung. Das jedoch wies den Antrag zurück.
Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht betonte. Ausschlaggebend sei nicht nur die Kürze der weniger als das vorgeschriebene Mindestjahr andauernden Ehe, sondern vor allem auch die überstürzte Eheschließung selbst. Diese war ja als Nottrauung erfolgt und ist damit mit großer Wahrscheinlichkeit als reine Versorgungsmaßnahme zu bewerten. "Zumal es in den Unterlagen des Standesamtes keinerlei dokumentierte Hinweise auf die von der Frau jetzt behaupteten Planungen zur damals vorgesehenen Heirat der Beiden gibt", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).