Über 500 Online-Analysen der eigenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung wurden von unabhängigen Versicherungsvermittlern und Finanzdienstleistern erstellt, seitdem die SdV über diesen kostenfreien Service im Januar 2012 informierte (Versicherungsbote informierte: Prüfung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Makler).

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Eine Auswertung der ersten 200 Analysen daraus macht deutlich, dass der vorhandene Versicherungsschutz oftmals in weiten Teilen verbesserungswürdig ist. Auch finden sich die von den Vermittlern selbst vorgenommenen Priorisierungen der einzelnen Leistungsbereiche oft nicht in der vorhandenen VSH-Deckung wieder.
Vor dem Hintergrund der zum 01.01.2013 in Kraft tretenden Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) ist es vor allem interessant, dass lediglich 64 der 200 Vermittler ausschließlich im Bereich der Versicherungsvermittlung tätig sind. Von den 136 zusätzlich im Bereich der Finanzdienstleistung Tätigen ist 92 Vermittlern die dafür separat zur Verfügung stehende Deckungssumme sehr wichtig, jedoch nur 25 haben bereits heute schon die ab 2013 in der Fondsvermittlung vermutlich notwendigen 1,13 Mio. EUR pro Schadensfall abgedeckt. Der Großteil hat hier noch eine Absicherung von 250.000 EUR.




Lediglich 15 von 58 im Bereich Financial Planning tätigen Vermittler konnten mit Gewissheit feststellen, dass dieses Risiko auch in ihrer VSH abgesichert ist, obwohl ebenfalls von all diesen Vermittlern mit einer sehr hohen Priorisierung versehen. Mit 128 von 200 Vermittlern ist der Anteil derer sehr hoch, die auch Mitgliedschaften von gesetzlichen Krankenkassen vermitteln. Auch wenn 97 Vermittlern dies sehr wichtig war, wurde der entsprechende Einschluss in der VSH nur 25mal angegeben. Da es sich nicht um eine klassische Versicherungsvermittlung handelt, sollte sich dies jedoch in den Versicherungsbedingungen der VSH unbedingt wiederfinden.

Dieses Bild zeigt sich auch beim Versicherungsschutz für die Inanspruchnahme von gesetzlichen Vertretern einer juristischen Person: Nur 16 von 68 entsprechenden Vermittlern wissen um die entsprechende Absicherung im Rahmen ihrer VSH. Auch im Bereich der unterschiedlichen Fristsetzungen besteht Verbesserungsbedarf. So haben von den 200 Analysen lediglich 41 eine verbesserte Schadenmeldefrist und 49 eine zugunsten des Vermittlers modifizierte Kündigungsfrist des Versicherers im Schadenfall angegeben. „Vom Abwehrschutz beim Vorwurf der wissentlichen Pflichtverletzung bis zur Mitversicherung von Ansprüchen von Verwandten: Nur wenige der sinnvollen und existenziell wichtigen Leistungsmerkmale finden sich im tatsächlich vorhandenen Versicherungsschutz der Vermittler wieder.“ kommentiert VSH-Experte Christian Henseler.

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Mit höchster Priorisierung aus Sicht der Vermittler wurden die Höhe der Deckungssumme (141), die Übernahme der Nachhaftung aus Vorverträgen (139) und die Meldefrist im Schadenfall (137) gekennzeichnet. Die Mitversicherung der Assekuradeurstätigkeit war nur 55 Vermittlern wichtig und somit Schlusslicht in der Reihenfolge.