Dies hat das Sozialgericht Mainz in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung bezüglich eines Klägers entschieden, der in Schulen und Sporthallen die aus der chinesischen Kampfkunst abgeleiteten Bewegungsmethoden unterrichtet. Der Argumentation des Klägers, er sei ein nicht versicherungspflichtiger Künstler, weil im Zentrum der von ihm gelehrten Übungen Formen stehen, die sich aus mehreren Bildern und Einzelbewegungen zusammensetzen und die Darbietungen in Gruppen mit Ballettaufführungen vergleichbar seien, hat sich das Gericht nicht angeschlossen (Az.: S 1 R 340/09).

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In seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Gesetzgeber habe den Begriff der Kunst nicht abschließend definiert. Was als Kunst zu bewerten sei, sei im Sozialrecht deshalb unter Berücksichtigung des Regelungswerkes des Künstlersozialversicherungsgesetzes, der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu bestimmen. Danach sei Kunst das, was Ergebnis eines kreativen Prozesses sei und von der jeweiligen Gesellschaft als Kunst anerkannt werde. Bei darstellender Kunst werde zwischen den Hauptsparten Theater, Tanz und Film unterschieden.

Unter Anwendung dieser Kriterien sei der vom Kläger erteilte Unterricht nach seinem Gesamtbild mehr dem Unterricht eines Fitness- und Gymnastiklehrers als der Tätigkeit eines Künstlers zuzuordnen. Es handele sich nicht um "Lehre von Kunst", weil Thai Chi und Kung Fu überwiegend pädagogische, therapeutische, gymnastische und meditative Elemente hätten. So seien diese Bewegungsformen beispielsweise in China eine Art Volkssport, dessen Ziel es sei, auf Körper und Seele der Menschen positive Auswirkungen zu erzielen. Die Art der Bewegungsabläufe habe zwar bei beiden Ausübungsformen künstlerische Elemente. Dies sei jedoch - ähnlich wie bei der rhythmischen Sportgymnastik - nicht ausreichend, um den Unterricht oder Aufführungen von Tai Chi und Kung Fu als darstellende Kunst zu bewerten. Der beklagte Rentenversicherungsträger hat daher zu Recht entschieden, dass der Kläger, ähnlich wie ein selbständig tätig werdender Aerobic-Lehrer, grundsätzlich der Versicherungspflicht unterliegt.