Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Stade (S 17 AS 521/10) hervor. Laut dem Urteil wäre es eine unzumutbare Härte, nahe Angehörige auf die Straße zu setzen. Im entschiedenen Fall war eine arbeitslose Frau Miterbin ihres verstorbenen Vaters. Ihr gehörte dadurch mit ihrer Mutter das elterliche Haus. Darin wohnte die Mutter, die mit ihrer Rente und den Mieteinnahmen aus der Wohnung im Obergeschoss die auf dem Haus lastenden Darlehen bediente. Die Tochter erhielt zunächst nur ein rückzahlbares Darlehen für ihren Lebensunterhalt. Sie bekam dabei die Auflage, den Verkauf des elterlichen Hauses durchzusetzen, damit sie aus dem auf sie entfallenden Erlös ihren Lebensunterhalt bestreiten könne.

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Das Sozialgericht Stade entschied, dass dies eine „besondere Härte“ darstellen würde und daher nicht verlangt werden könne. Die Mutter sei mit ihren Einnahmen nicht in der Lage, das Haus alleine zu übernehmen und die Tochter auszuzahlen. Es sei der Tochter nicht zuzumuten, die Versteigerung des Hauses zu beantragen, falls die Mutter nicht zum Verkauf bereit ist. Damit würde sie nämlich im Ergebnis ihre Mutter auf die Straße setzen. Die beantragten Leistungen müssten ihr daher als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden.