"Maklervertrag" mit dem ärztlichen Leitbild nicht vereinbar
Vermittelt ein Arzt regelmäßig arabische Patienten zur lukrativen Behandlung an ein Klinikum in Deutschland, darf er das zwar tun, aber dafür keine Provision verlangen.
Selbst wenn diese Vergütung vertraglich vereinbart wurde. Denn ein solcher "Maklervertrag" ist in der deutschen Medizin standeswidrig und läuft der hier geltenden allgemeinen Rechts- und Sittenordnung zuwider. Das hat das Landgericht Kiel entschieden (Az. 8 O 28/11).
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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ging es um die Klage eines Arztes, der fließend Arabisch spricht und über gute Kontakte in den arabischen Raum verfügt. Er hatte mit dem Universitätsklinikum vertraglich vereinbart, ihm ausländische Patienten vor allem aus dem Oman und den Vereinigten Arabischen Emiraten zu vermitteln, die er dann während der Privat-Behandlung in der medizinischen Einrichtung sprachlich und ärztlich betreuen würde. Dafür sollte er zusätzlich zu seinem Arzt-Honorar jeweils 15 Prozent der Einnahmen des Krankenhauses als Provision erhalten.
Ein Extraverdienst allerdings, den das Krankenhaus ihm jetzt verweigerte. In der Vereinbarung war nämlich festgelegt, dass der Arzt die von ihm im Ausland "angeworbenen" Patienten vor der Einlieferung ins Klinikum namentlich schriftlich zu benennen habe. Das aber unterblieb. Weshalb die Klinik-Management offenbar den Verdacht hegte, der "Vermittler" habe sich die "Fälle" erst nach der Einlieferung im Krankenhaus, wo er zwecks Dolmetschertätigkeit herangezogen wurde, herausgepickt und dann als seine "Vermittlungen" ausgegeben.
Eine nahe liegende Vermutung, deren Wahrheitsgehalt für den Urteilsspruch der Kieler Landesrichter jedoch ohne Relevanz war. Der Provisionsvertrag allein wäre schon sittenwidrig. Zwar seien Maklerverträge im deutschen Wirtschaftsleben durchaus üblich und dementsprechend gesetzlich geregelt. Doch Provisionsvereinbarungen verlieren ihre Zulässigkeit in den Lebensbereichen, wo sie anstößig sind.
Diese generelle Einschränkung träfe das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient, wo über eine angemessene Vergütung hinaus jede weitere Kommerzialisierung vermieden werden muss. "Einem Arzt ist es nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen prinzipiell nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt zu versprechen oder zu gewähren", erklärt Rechtsanwalt Alexander P. Taubitz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
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Es ist mit dem ärztlichen Leitbild nicht vereinbar, dass die Behandlung von Patienten davon abhängig gemacht wird, ob im Voraus entstandene Aufwendungen für eine Vermittlung gezahlt werden oder nicht. Insofern war also die strittige Provisionsvereinbarung von Anfang an hinfällig.