Ein ausgeschiedener Arbeitnehmer kann mit einer einstweiligen Verfügung die Löschung erzwingen. Das hat jetzt das Landesarbeitsgericht Hessen entschieden (Az. 19 SaGa 1480/11).

Anzeige

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, wurde einer Mitarbeiterin auf der Firmenhomepage und dem Nachrichten-Blog ein Profil mit Foto und persönlichen Daten erstellt. Dies geschah mit ausdrücklicher Genehmigung der Mitarbeiterin. Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet wurde, äußerte sie den Wunsch, beide Profile mit den persönlichen Daten löschen zu lassen. Der ehemalige Arbeitgeber entfernte das Profil nur auf der Homepage, nicht aber auf dem News-Blog. Dagegen wehrte sich die Geschädigte. Zu Recht, wie das Gericht entschied.

"Das Profil muss nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfernt werden. Ansonsten verletzt dies das Persönlichkeitsrecht", erklärt Rechtsanwalt Oliver Beetz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Laut Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen besteht kein berechtigtes Interesse, die Daten einer ehemaligen Arbeitnehmerin nach dem Ausscheiden zu veröffentlichen.