Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war der Verkehrssünder zum Gerichtsverfahren nicht erschienen. Dadurch hatte der als Zeuge geladene Polizist Schwierigkeiten, sich an den konkreten Fall zu erinnern.

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"Für eine solche Erinnerung ist es in der Regel tatsächlich notwendig, an den optischen Eindruck des Betroffenen anzuknüpfen", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) dieses Phänomen. Zumal hier der Verstoß vier Monate zurück lag und der Beamte in dieser Zeit mit einer Vielzahl ähnlicher Vorfälle zu tun hatte. Wodurch seine Erinnerung verblasst war und es erst wieder des Erscheinungsbildes des Autofahrers bedurft hätte, um sie zurückzurufen.

Das gilt für das hier unterstellte Telefonieren am Steuer des Kraftwagens, bei dem es auf das körperliche Verhalten des Betroffenen ankommt. Im Unterschied übrigens zu anderen meist sogar schwerer wiegenden Verkehrsdelikten, die ein Urteil etwa allein schon aus den Beobachtungen zum fahrenden Auto oder die Auswertung einer Blutprobe ermöglichen.