So werden etwa Schäden an einer serienmäßig gefertigten Küche nur durch eine Hausratversicherung abgedeckt. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken (5 U 71/11) weist die Württembergische Versicherung hin.

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Der Eigentümer eines Zweifamilienhauses hatte erhebliche Schäden durch ein Hochwasser erlitten. Dabei wurde auch das Mobiliar, unter anderem die Einbauküche, in Mitleidenschaft gezogen. Da er jedoch keine Hausratversicherung abgeschlossen hatte, wurden diese Schäden nicht reguliert. Die Einbauküche wäre nur dann unter die Gebäudeversicherung gefallen, wenn man sie individuell für das Gebäude hergestellt hätte und sie damit zu einem Bestandteil des Gebäudes geworden wäre. Dies war bei der serienmäßig gefertigten Küche nicht der Fall.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Verantwortung, sich über den Umfang des jeweiligen Versicherungsschutzes zu informieren, beim Versicherungsnehmer liege: Laut Gericht muss sich der Kunde einer Versicherungsgesellschaft zunächst einmal selbst darüber klar werden, welche Risiken er versichern will. Es müsse – so die Richter – auch einem Laien bekannt sein, dass eine Wohngebäudeversicherung den Hausrat nicht umfasst.