GEZ-Gebühr auch für leerstehendes Ferienhaus zu zahlen
Auch für ein leerstehendes Ferienhaus ist die GEZ-Gebühr in voller Höhe zu entrichten. Der Vermieter eines solchen Domizils darf jedenfalls keine zeitlich beschränkte Anmeldung nur während der Gäste-Belegung vornehmen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen entschieden (Az. 4 LC 141/10).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, betrifft die Entscheidung ein Ehepaar, das ein Ferien-Grundstück besitzt und ein darauf errichtetes Sommerhaus regelmäßig vermietet. An dem Urlauber-Häuschen ist eine Satellitenempfangsanlage angebracht. Wegen der einsamen Lage des Urlauber-Anwesens und der damit verbundenen Einbruchgefahr schaffen die Eigentümer allerdings immer den teuren Fernseher in ihr eigenes, 12 km entferntes Wohnhaus, wenn die Gäste abgereist sind und die Ferienunterkunft vorübergehend nicht vermietet und damit leerstehend ist. Während dieser "toten Saison" wollen sie nunmehr keine GEZ-Gebühren mehr für die Ferienwohnung zahlen. Schließlich gäbe es zu dieser Zeit weder jemanden, der dort fernsehen könne, noch überhaupt ein Gerät, mit dem das möglich wäre.
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Was die Lüneburger Oberverwaltungsrichter jedoch nicht dazu bewegen kann, das Vermieter-Ehepaar zumindest temporär von der GEZ-Gebühr für die Ferienwohnung zu befreien. "Selbst wenn alle Geräte jeweils aus dem Ferienhaus entfernt und im Wohnhaus der Vermieter eingelagert worden sind, ist ein fortbestehendes Bereithalten der notwendigen Technik zum Empfang gegeben - kann man doch mit geringem technischen Aufwand sie wieder in das Ferienhaus bringen und dort anschließen", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Richterspruch. Dass das Ferienhaus regelmäßig nicht das ganze Jahr über ausgelastet ist und es immer wieder Zeiten gibt, in denen das Haus unvermietet bleibt und samt aller Empfangs- und anderen Technik nicht genutzt wird, spielt dabei rechtlich keine Rolle.