Jedenfalls sollte es zwecks Entschädigung für den witterungsbedingten Stillstand den Bauherrn nicht zusätzlich zur Kasse bitten, wenn dieser schon die Verzögerung des Übergabetermins gestundet hat. Selbst dazu ist der nämlich gesetzlich gar nicht verpflichtet. Das hat das Landesgericht Cottbus festgestellt (Az. 6 O 68/11).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war die Errichtung einer Autobahnbrücke zum Übergabepreis von 984.978,60 Euro vereinbart worden. Das Bauwerk sollte im Frühsommer fertiggestellt sein, und zunächst verlief auch alles nach Plan. Doch dann brachte eine ungewöhnlich lange Kälteperiode die Arbeiten faktisch zum Stillstand und über 9 Wochen lief bei klirrendem Frost und Unmengen von Schnee auf der Baustelle faktisch nichts mehr. Die Auftrag gebende öffentliche Hand verlängerte daraufhin zwar die vereinbarte Erstellungsfrist, doch das zur Zwangsruhe verurteilte Bauunternehmen verlangte nunmehr in einem so genannten Nachtragsangebot 43.786,75 Euro an Mehrkosten für die witterungsbedingte Einstellung der Arbeiten.

Man habe die zur Herstellung des Werkes erforderliche und dem Besteller obliegende Mitwirkungshandlung vermisst, die darin bestehe, dass der Auftraggeber das Baugrundstück als für die Leistung des Auftragnehmers aufnahmebereit zur Verfügung stellen muss. Angesichts des tief reichenden Frostes und der Schneemassen auf der gesamten Baustelle seien aber jegliche Gründungs- und anderen Erdarbeiten unmöglich gewesen.

Dem widersprach das Gericht. "Das Wetter, welches von ihm nicht beeinflusst werden kann, gehört nicht zur Risikosphäre eines Bestellers von Bauleistungen", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Lausitzer Richterspruch. Witterungsbedingungen haben grundsätzlich nichts mit menschlichen Mitwirkungshandlungen zu tun. Es handelt sich schlicht um höhere Gewalt.

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Zwar haben Frost und Schnee Einfluss auf die Beschaffenheit des Baugrunds, sind aber keine ihm innewohnende Beschaffenheit, für die der Bauherr Sorge tragen muss. Vielmehr hat der Bauunternehmer die Kalkulation seiner Preise bei Abgabe des Angebots selbst in der Hand - kann dann bei besonders gutem Bauwetter sogar mehr Gewinn als erwartet machen oder hat bei heftigen Unwettern eben schmerzhafte Verluste hinzunehmen.