Bankbenachrichtigung über abgelehnte Abbuchung ist kostenlos
Wird eine Lastschrift trotz Einzugsermächtigung nicht eingelöst, muss das Geldinstitut seinen davon betroffenen Kunden umgehend informieren. Allerdings darf es ihm dafür kein Extra-Entgelt in Rechnung stellen.
Eine entsprechende Bankklausel ist im Geschäftsverkehr mit Privatkunden auch nach dem neuen, den EU-Bestimmungen angepassten Zahlungsdienstrecht unwirksam. Darauf hat der Bundesgerichtshof bestanden (Az. XI ZR 290/11).
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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte eine Sparkasse in ihren Geschäftsbedingungen festgelegt, dass sie ihre Kunden nach der berechtigten Ablehnung einer Abbuchungen davon unterrichtet - aber nur gegen ein im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenes Entgelt.
Zu Unrecht, wie die Deutschlands oberste Bundesrichter feststellten. Bei der beanstandeten Entgeltklausel handle es sich um keine frei mögliche Preisabrede für eine Sonderleistung, sondern vielmehr um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede.
"Die Nichteinlösung einer Lastschrift kann für den Kunden nämlich einschneidende Folgen haben, weshalb das Kreditinstitut auf Grund seiner girovertraglichen Schutz- und Treuepflicht bzw. der auftragsrechtlichen Informationspflicht zur Unterrichtung des Kunden verpflichtet ist - und zwar kostenlos", erklärt Rechtsanwältin Dr. Sonja Tiedtke (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Karlsruher Richterspruch.
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Die Sparkasse berief sich zu ihrer Rechtfertigung auf die neuen Zahlungsdienstrichtlinien entsprechend den EU-Bestimmungen. Die erlauben tatsächlich ein Entgelt für die Pflichtinformation - für den ausdrücklichen Fall, dass der Zahlungsauftrag eines Bankkunden abgelehnt wurde. Von einem solchen konkreten "Auftrag" kann jedoch bei der typisch deutschen Lastschrift per Einzugsermächtigung nicht die Rede sein. Hier bedarf es zu dem bereits vorab autorisierten Zahlungsvorgang im Zweifel einer nachträglichen Genehmigung des Kunden. Das Gebot der Vollharmonisierung mit dem EU-Recht kann aber nicht für Sachverhalte gelten, die von der Richtlinie gar nicht geregelt werden.