Jedenfalls hat der Fahrzeugbesitzer die Kosten dafür zu tragen. Das hat das Amtsgericht Lübeck entschieden (Az. 33 C 3926/11).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, behauptete die betroffene Autofahrerin zwar, sie habe nach der Öffnung der Gaststätte dort einen Tisch bestellen wollen und sei somit ein zumindest potentieller Gast gewesen, der den vom Restaurant gemieteten Privat-Parkplatz benutzen dürfe.

Dieser großzügigen Auslegung des Gast-Begriffs wollte das Gericht allerdings nicht folgen. Als Gast sei nur anzusehen, wer die Gaststätte während der Öffnungszeiten tatsächlich besucht. Er wird es auch nicht dadurch, dass er vorhat, das Restaurant eventuell später als Gast aufzusuchen. Denn das könnte dann jeder Parksünder behaupten, zumal die Tischbestellung - hier verständlicherweise - dann nicht erfolgt ist. "Und das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Kundenparkplatz stellt nun mal eine verbotene Eigenmacht dar, der sich der Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt ", erklärt Rechtsanwältin Daniela Grünblatt-Sommerfeld (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Richterspruch.

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Die Autofahrerin wurde also zu Recht für ihren gesetzwidrig abgestellten Wagen zur Kasse gebeten. Wobei sie noch das Glück hatte, gerade wieder am Fahrzeug zu erscheinen, als das vom Restaurantbesitzer georderte Abschleppfahrzeug eintraf, und sie nur die knapp 100 Euro für die Leerfahrt berappen musste.