Keine Zuzahlung für kinderbetreuende Nachbarin
Alleinstehende Mutter muss persönlich gestaltete Kindertagespflege selbst finanzieren.
Liegen die Arbeitszeiten einer alleinerziehenden Mutter derart ungünstig, dass sich zusätzlich zur Betreuung in der Tageseinrichtung noch eine Nachbarin um das Kind kümmern muss, bleibt sie auf den Extra-Kosten dafür selbst sitzen. Zumindest dann, wenn es sich bei der Privatbetreuerin um eine Person handelt, die keine ausreichende Qualifikation als Tagesmutter hat und diese auch nicht nachholen will. Das hat das Verwaltungsgericht Münster entschieden (Az. 6 K 2869/10).
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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte die betroffene Mutter vergeblich versucht, über das Jugendamt eine Tagesmutter zu bekommen. Schließlich erklärte sich eine Nachbarin bereit, den 3-jährigen Jungen von der Kindertageseinrichtung abzuholen und ihn zu betreuen, bis die Mutter selbst von der Arbeit kommt. Dafür verlangte die Nachbarin aber eine wöchentliche Aufwandsentschädigung von 20 Euro, welche die alleinstehende Frau nunmehr vom Jugendamt ersetzt haben wollte. Immerhin sei die Behörde ja ihrerseits nicht in der Lage gewesen, eine geeignete Person zu vermitteln.
Das müsse das Amt auch nicht, konterte das Gericht. "Zwar gibt es in der Altersgruppe ab drei Jahren bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung, aber kein subjektives Recht auf Förderung in einer persönlichen Kindertagespflege.", erklärt Rechtsanwältin Grünblatt-Sommerfeld (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Richterspruch.
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Für die geförderte Kindertagespflege gilt vor allem ein staatlicher Qualitätsanspruch, der sich in einer besonderen Eignung des Personals äußert. In diesem Fall jedoch war die betreffende Nachbarin auf Anfrage des Jugendamtes ausdrücklich nicht bereit, einen kostenlos angebotenen dreißigstündigen Grundkurs "Qualifizierung in Tagespflege" nach dem Lehrplan des Deutschen Jugendinstituts (DJI-Curriculum) zu absolvieren.