Stadt muss bei fehlenden Kita-Plätzen zahlen
Stellt eine Kommunalverwaltung einem Kind ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr keinen städtischen Kindergartenplatz zur Verfügung, hat der Stadtkämmerer die von den Eltern organisierte Ersatzbetreuung in einer privaten Einrichtung voll zu bezahlen. Das hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden (Az. 1 K 981/11).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, sah sich die Mainzer Stadtverwaltung außerstande, dem Antrag einer Mutter auf Unterbringung ihrer 2-jährigen Tochter in einem städtischen Kindergarten nachzukommen. Obwohl der Frau dabei Beitragsfreiheit zugestanden hätte. Erst ein halbes Jahr später wurde ein solcher Platz frei. In den sechs Monaten Wartezeit hatte die Frau ihr Kind aber in einer privaten Betreuungseinrichtung untergebracht. Die dafür angefallenen Kosten in Höhe von 2.187,77 Euro wollte sie jetzt von der Kommune ersetzt haben.
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Und das zu Recht, wie das Gericht befand. "Schließlich hat der Gesetzgeber mit dem Anspruch auf einen städtischen Kindergartenplatz und der damit verbundenen Beitragsfreiheit ausdrücklich die finanzielle Entlastung der Familien beabsichtigt", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Mainzer Richterspruch.
Die Kommunen haben dafür laut Gesetzestext ein "bedarfsgerecht ausgebautes Betreuungsangebot" ohne jede Einschränkung und Ausnahme zu gewährleisten. Tun sie das nicht, ist das ein behördlicher Eingriff in die Rechte der auf einen Kita-Platz und die Beitragsfreiheit angewiesenen Eltern. Denen sind dann die finanziellen Aufwendungen für die ihnen gewissermaßen aufgezwungene Unterbringung des Kindes in einer privaten Einrichtung von der Gemeindeverwaltung zu ersetzen.