Außerdem beanstandet der Verbraucherschutzverein die Aufteilung der Bedingungen der Beklagten auf zwei Bedingungswerke, nämlich „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung“ und „Besondere Bedingungen“. „Schon seit Jahrzehnten gibt es immer wieder Streit um diese Klausel. Diesem möchten wir jetzt ein Ende machen und somit für mehr Verbrauchergerechtigkeit sorgen,“ so Kleinlein.

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Der wesentliche Ansatzpunkt der Klage ist, dass die Benzinklausel nicht verständlich ist und deshalb Verbraucher unangemessen benachteiligt werden. Die Klausel schränkt den Versicherungsschutz bestimmter, aufgeführter Personen in der Privathaftpflichtversicherung ein, soweit diese Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuge oder Kraftfahrzeuganhänger gebrauchen. Es geht also um die Abgrenzung zwischen der Kfz- und der Privathaftpflichtversicherung.

Hinter der Benzinklausel verbergen sich damit erhebliche Versicherungslücken mit zum Teil dramatischen Gefahren für Versicherte. Diese können unmöglich erkennen, welchen Versicherungsschutz ihnen der Versicherer mit dem Begriff „durch Gebrauch von Kraftfahrzeugen“ vorenthalten möchte. So besteht zum Beispiel für den passionierten Bahnfahrer Kleinlein, der keine eigene Kfz-Versicherung hat, bei seiner Privathaftpflicht kein Versicherungsschutz, wenn er beim Beladen eines Wagens auf einem Parkplatz eines Supermarkts mit dem Einkaufswagen ein anderes Kfz schrammt. „Die Benzinklausel überrascht selbst eingefleischte Versicherungsexperten“, so Kleinlein.

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Die Benzinklausel ist seit Jahrzehnten in Verwendung. Fortlaufend befassen sich Gerichte mit der Auslegung der Klausel. Sogar eine eigene Paritätische Kommission beschäftigt sich mit ungeklärten Fällen. „Wir halten es angesichts ausufernder Rechtsprechung für geboten, die Unwirksamkeit der Klausel gerichtlich feststellen zu lassen,“ so Kleinlein.