„Viele Bankkunden wähnen sich nach der Sperrung in falscher Sicherheit“, sagt Rechtsanwalt Julius Reiter, Rechtsprofessor an der FOM-Hochschule und monero.de-Experte für Bank- und Kapitalmarktrecht. „Es kann ihnen passieren, dass noch Monate später mit ihrer Karte Einkäufe bezahlt werden.“

Anzeige

Handel erfährt nichts von einer Sperrung

Der Grund für diese Missbrauchsmöglichkeit: Viele Geschäfte verwenden bei Kartenzahlung das Unterschriften-Verfahren. Dabei werden Kartendaten ausgelesen, und der Kunde unterschreibt an der Kasse eine Einzugsermächtigung. Kriminelle müssen also nur die Originalunterschrift nachahmen, die auf jeder EC/Maestro-Karte zu sehen ist.
Wirklich blockiert wird durch die Kartensperrung nur der Karten-Einsatz mit PIN-Eingabe. Das PIN-Verfahren kostet die Händler Gebühren (meist 0,3 Prozent des Umsatzes). Und diese Gebühren wollen viele lieber sparen und begnügen sich mit einer Unterschrift.

Ob eine Karte bei der Bank gesperrt ist oder nicht, lässt sich beim Unterschriften-Verfahren aber nicht feststellen. Denn seit 2006 gibt es zwischen Banken und Handel keinen Informationsaustausch mehr über gesperrte Karten. Was kann der Kartenkunde tun?

Anzeige

Gesondertes Sperrsystem bei Polizei

  • Bei Verlust einer EC/Maestro-Karte sollte neben der Sperrung bei der Bank zugleich eine Sperrung bei „KUNO“ erfolgen. Das ist ein Sperrsystem, dass der Einzelhandel zusammen mit der Polizei betreibt. Dafür ist der Gang zur Polizei unvermeidbar - online oder telefonisch ist eine KUNO-Sperrung nicht möglich. Weitere Infos dazu unter https://www.kuno-sperrdienst.de.
  • Die Kontoauszüge sollten mindestens ein Jahr lang kontrolliert werden. Tauchen Umsätze etwa in Supermärkten auf, die nicht selber veranlasst wurden, sollte die Lastschrift zurückgegeben werden. Der Umsatz wird dem Kunden wieder gutgeschrieben. Das ist nach neuem Recht in jedem Fall innerhalb der ersten acht Wochen nach Buchung problemlos möglich.
  • Professor Reiter: „Sollte der Einzelhändler auf seinen Zahlungsanspruch bestehen, so hat er beim Unterschriften-Verfahren die Beweislast, dass tatsächlich der Karteninhaber unterschrieben hat.“