Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ist es laut hauptstädtischem Richterspruch in diesem Fall unerheblich, ob die umstrittenen baulichen Veränderungen des Hauses einer Verbesserung des Gebrauchswertes und einer besseren Nutzung oder gar der Einsparung von Energie und Wasser dienen. Solche den Besitz der Mieter an ihren Wohnungen störenden Handlungen müssen immer vom Hauseigentümer und Bauherrn vorher ordnungsgemäß angekündigt werden. Was nicht geschehen war.

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"Die Pflicht eines Vermieters zur ansonsten obligatorischen Ankündigung entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn die Maßnahmen entweder nur mit unerheblichen Einwirkungen auf die vermietete Sache verbunden sind oder gar nur der Erhaltung der Mietsache dienen", erklärt Rechtsanwalt Bernd Beder (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Beide dieser Einschränkungen treffen in diesem Fall aber nicht zu. Womit die Bewohner den unrechtmäßigen Baubeginn hier auch nicht zu dulden haben.