Sperre des Arbeitslosengeldes nach lukrativem Auflösungsvertrag
Im Zweifelsfall zu Ungunsten des Angeklagten: Geht einer Arbeitslosigkeit ein Auflösungsvertrag voran, wird das Arbeitslosengeld für 12 Wochen gesperrt. Auch und gerade dann, wenn damit eine höhere Abfindung für den zu Entlassenen verbunden ist. Darauf hat das Hessische Landessozialgerichts bestanden (Az. L 7 AL 186/11).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, wurde das Callcenter einer Luftverkehrsgesellschaft geschlossen. Für die zu entlassenden Angestellten war eine Betriebsvereinbarung ausgehandelt worden. Unter Mitwirkung der Betriebsratsvorsitzenden, die dann selbst einen Aufhebungsvertrag unterschrieb und rund 75.000 Euro als Abfindung erhielt.
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Was der Frau allerdings zum Verhängnis wurde. Als sie sich nämlich anschließend arbeitslos meldete, sperrte ihr die Arbeitsagentur vorerst das Arbeitslosengeld. Die Begründung: Ohne besonderen Auflösungsvertrag hätte das Arbeitsverhältnis erst nach einem Clearingverfahren und damit später gelöst werden können. Die als gewählte Vertreterin und Verhandlungsführerin der Arbeitnehmerschaft mit der Gesetzeslage hinreichend vertraute Frau habe damit ihre Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt.
Ein Vorwurf, gegen den die Frau sich verwehrte. Sie hätte keine Abfindung erhalten, wenn sie auf einen Arbeitsplatz in einer anderen Stadt vermittelt worden wäre. Doch diesen Widerspruch ließ das Gericht nicht gelten. "Anstelle des goldenen Handschlags für ihr vorzeitiges Ausscheiden auf eigene Initiative hätte die Betriebsratsvorsitzende ja die spätere Abfindung nach dem Sozialplan abwarten können - wenngleich die natürlich höchstens silbern, nämlich wesentlich geringer ausgefallen wäre", erklärt Rechtsanwältin Daniela Grünblatt-Sommerfeld (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Darmstädter Richterspruch.