Obwohl es unstreitig ein Naturereignis war, nämlich ein herunterfallender Ast, der die folgenschwere Bresche in die Einfriedung der Pferdekoppel schlug. Jedenfalls muss der Halter der Ponys für die Kosten des Polizeieinsatzes aufkommen. Darauf hat das Verwaltungsgericht Trier bestanden (Az. 1 K 387/12).

Anzeige

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein vorbeikommender Autofahrer die Polizei alarmiert, die wiederum den Halter der Ausreißers ausfindig machte. An Ort und Stelle trieben die Beamten dann die Tiere mit ihrem Streifenwagen von der Straße zum Transporter des Pferdehalters, wo sie dann glücklich verladen werden konnten. Für die ganze Aktion stellte die Polizei dem Mann 208,94 Euro in Rechnung. Die der jedoch nicht bezahlen wollte.

Worum er aber laut Urteilspruch nicht herumkommt. "Denn trotz der letztendlichen Anwesenheit des benachrichtigten Pony-Besitzers war der polizeiliche Einsatz notwendig, weil nur so eine effektive Gefahrenabwehr im Bereich der stark befahrenen und gefährlichen Straße gewährleistet werden konnte", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die aktuelle Gerichtsentscheidung.

Anzeige

Dass der Koppelzaun dabei zuvor durch ein Naturereignis zerstört worden war, ändert an dieser Rechtslage nichts. Die maßgeblichen Vorschriften des Polizeirechtes erfordern kein schuldhaftes Verhalten des Tierhalters. Zumal die Heranziehung der Verkehrstreife auch nicht unverhältnismäßig war.