Es sei denn, er hat im Wissen um sein Leiden ein Sonderkündigungsrecht vereinbart und kann das auch beweisen. Auf diese klare Rechtslage hat das Amtsgericht München hingewiesen (Az. 213 C 22567/11).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, betrifft die Entscheidung einen Mann, der eine chronische Gelenkserkrankung hat. Trotzdem schloss er einen über zwei Jahre gehenden Fitnessvertrag ab. Warum, bleibt sein Geheimnis. Denn durch seine Krankheit war er eigentlich trainingsunfähig. Weshalb er den Vertrag auch bald wieder einseitig kündigen wollte.

Was weder die Studiobetreiber noch das Gericht zu akzeptieren bereit waren. Zwar könne dem Nutzer eines Sportstudios die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung grundsätzlich nicht zugemutet werden, wenn er krankheitsbedingt die Einrichtungen des Studios nicht mehr benutzen kann.

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"Doch der Mann, dem von Anfang an seine Krankheit bekannt war, blieb dem Gericht den Beweis schuldig, darüber die ahnungslose Trainingssstätte informiert und bei Vertragsabschluss ein Sonderkündigungsrecht vereinbart zu haben", erklärt Rechtsanwältin Daniela Grünblatt-Sommerfeld (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Münchener Richterspruch. Er hat deshalb die Suppe, die er sich selbst eingebrockt hat, auch auszulöffeln und die bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages anfallenden Beiträge zu zahlen.