Nur ausnahmsweise kann dies bereits eine Minderheit einfordern. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (V ZR 161/11) weist die Wüstenrot Bausparkasse hin.

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Mit der Klage wollte ein Wohnungseigentümer einen Sanierungsplan durchsetzen, der auch die anstehenden Sanierungsarbeiten in den nächsten Jahren betraf. Die Gemeinschaft hatte mehrheitlich nur die durchzuführenden Arbeiten im laufenden Jahr beschlossen und wollte sich die anstehenden Maßnahmen in den Folgejahren noch offenhalten.

Laut Gericht muss eine Eigentümergemeinschaft einen Sanierungsplan nur dann verbindlich beschließen, wenn es nicht mehr gelinge, alle dringenden Maßnahmen sofort durchzuführen und deshalb weitere Schäden am Gebäude drohten. Im entschiedenen Fall waren jedoch die aufgeschobenen Sanierungsarbeiten nicht so dringend. Es stehe dann der Gemeinschaft frei, nur die unmittelbar anstehenden Maßnahmen zu beschließen.